Satzung

Satzung des
Fachverbandes Informationstechnologie in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung
(FINSOZ)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

„Fachverband Informationstechnologie Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung“, abgekürzt „FINSOZ“.

  1. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  2. Mit den in dieser Satzung verwendeten Personenbegriffen sind in jedem Falle Personen weiblichen und männlichen Geschlechts angesprochen.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Förderung

  1. von Wissenschaft und Forschung;
  2. der Volks- und Berufsbildung

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Aufgaben des Verbandes 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

(zu § 2 Nr. )
durch die Durchführung, Begleitung und Beratung von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Sozialinformatik;

die Sammlung und Bereitstellung relevanter Informationen für die Förderung sozialinformatorischer Bildung und Forschung sowie die wissenschaftliche Auswertung und zeitnahe Veröffentlichung der Daten.

(zu § 2 Nr. 2)
durch Maßnahmen zur Schulung, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Sozialinformatik.

  1. Der Verband kann zudem die in der Wohlfahrtspflege tätigen steuerbegünstigten Organisationen und Unternehmen in Hinblick auf nutzbringende IT-Lösungen beraten und unterstützen.

 

§ 4 Mittelverwendung

  1. Der Fachverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  3. Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Fachverbands kann für Vorträge im Rahmen der Erfüllung der unter § 2 genannten Zwecke eine angemessene Vergütung gezahlt werden. 
  4. Einzelnen Mitgliedern des Fachverbandes kann auf Beschluss des Vorstands eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, wenn der Aufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke entstanden und im Einzelfall nachgewiesen ist. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbands.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Für Leistungen gegenüber Dritten und gegenüber Mitgliedern kann der Verband Vergütungen fordern, durch die der tatsächliche Aufwand für die jeweilige Leistung gedeckt wird. 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden, die in einem der folgenden Bereiche tätig oder in Ausbildung ist:
  • Frei-gemeinnützige, privatwirtschaftliche und staatliche/kommunale soziale Organisationen
  • Hersteller und Anbieter von IT-Lösungen für Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung
  • Institutionen und Unternehmen der Wissenschaft, Bildung, Forschung und Beratung
  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Antrages gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  2. Mit der Aufnahme in den Fachverband erkennt das Mitglied die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt des Mitgliedes, der gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden kann;
    2. durch Tod des Mitgliedes (natürliche Person)
    3. durch Auflösung/Liquidation des Mitgliedes (juristische Person)
    4. durch Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder eines Teiles hiervon trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Fälligkeit des Betrages mindestens 1 Jahr und seit Absendung der Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und wenn dem Mitglied in der Mahnung die Streichung für den Fall der Nichtzahlung der Beträge angedroht wurde;
    5. durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder sonstige Zahlungen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Höhe und Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass ein Geschäftsführer bestellt wird. Die ihm übertragenen Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Schriftform gleichgestellt ist die Einladung per E-Mail. Das Mitglied ist für die ordnungsgemäße Empfangsmöglichkeit der E-Mail verantwortlich.
  2. Mit Absendung der E-Mail hat der Vorstand seine satzungsgemäße Pflicht zur Einladung erfüllt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Fachverband schriftlich bekannt gegebene Adresse, bzw. E-Mail-Anschrift gerichtet ist. 
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung beim Vorstand schriftlich weitere Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung anmelden. Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden.
  4. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Protokolle müssen insbesondere die Tagesordnung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der vertretenen Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, die Art der Abstimmung sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Sie sind in Kopie jedem Mitglied unverzüglich zuzuleiten. 
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen und das Rederecht gewähren.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen (Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht). 
  3. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder beinhalten, erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zur Auflösung des Verbandes erfordern eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen benennen dem Vorstand schriftlich einen Vertreter. Die Vertretung kann durch schriftliche Vollmacht für die jeweilige Versammlung auf eine andere Person übertragen werden.
  6. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Beitragsordnung,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge und über die Auflösung des Verbandes,
  • Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Stellvertreter

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. 
  2. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. 
  3. Für die außerordentliche Mitglieder­versammlung gelten die Vorschriften der §§ 9, 10 und 11 entsprechend.

 

§ 13 Vorstand 

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorständen. 
  2. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und jeder der stellvertretenden Vorsitzenden kann den Fachverband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.
  3. Der Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter werden aus folgenden drei Mitgliedergruppen gestellt, wobei jede Gruppe vertreten sein muss:
  • Frei-gemeinnützige, privatwirtschaftliche und staatliche/kommunale soziale Organisationen
  • Hersteller und Anbieter von IT-Lösungen für Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung
  •  Institutionen und Unternehmen der Wissenschaft, Bildung, Forschung und Beratung

Aus dieser Gruppe wählt der Vorstand den Vorsitzenden. Für die beiden weiteren Vorstände besteht keine Gruppenbindung.

 

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur natürliche Personen, die entweder als solche Mitglied des Verbandes sind oder Vertreter einer juristischen Person sind, die Mitglied des Verbandes ist. Mehrere Vorstandsmitglieder dürfen nicht der selben juristischen Person angehören. 
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt. Bis zu dieser Nachwahl werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandes von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern übernommen.
  3. Außer durch Tod und Ablauf der Amtszeit erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausscheiden des Mitgliedsunternehmens, das durch das Vorstandsmitglied vertreten wird, aus dem Verband oder wenn das Vorstandsmitglied das Mitgliedsunternehmen nicht mehr vertritt, sowie durch eine jederzeit mögliche schriftliche Rücktrittserklärung.

 

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Zu den Sitzungen muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. 
  5. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren, insbesondere per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem zustimmen und an der Beschlussfassung teilnehmen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und vom Vorsitzenden sowie beiden stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben.
  7. Der Geschäftsführer, sofern berufen, nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Fachverbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung eines Haushalts- und Investitionsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  4. Der Vorstand muss eine Geschäftsordnung erstellen,
  5. Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlussberichtes,
  6. Installation und Koordination von Arbeitsgruppen,
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen 

Durch die Geschäftsordnung werden Aufgaben des Vorstandes an die Geschäftsführung übertragen werden.

 

§ 17 Kassenprüfung 

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die dies bezgl. Entlastung des Vorstandes.
  3. Der Jahresabschluss ist jeweils bis spätestens zum 31.03. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu fertigen und dann alsbald den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 18 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
  3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Verbandsvermögen an die Stiftung Katholische Universität Eichstätt, Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Weitere Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der vorherigen Prüfung durch das zuständige Finanzamt.

 

(Satzung in der Fassung vom 06.12.2015)

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