Einleitung Apps und digitale Anwendungen sollen nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers Pflegebedürftige dabei unterstützen, selbständiger mit Anforderungen des täglichen Lebens zurecht zu kommen, verbunden mit der eindeutigen Intention, die soziale Teilhabe zu ermöglichen und zu verbessern. Aus diesem Grund wurde im Sommer 2021 das DigitaleVersorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) verabschiedet. Mit dem DVPMG wird nach den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) nun die Einführung von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) gestartet. Das Ziel von DiPAs ist es, die Pflegeversorgung von Pflegebedürftigen durch digitale Technologien zu verbessern. Exemplarisch können hier Lösungen im Kontext des präventiven Sturzmonitorings oder auch die Förderung des Gedächtnistrainings genannt werden. Ergänzend dazu ist mit DiPAs vorgesehen, diese zur Verbesserung der Kommunikation des Pflegebedürftigen mit Angehörigen und Pflegefachkräften einzusetzen. Die damit einhergehende Entlastung der Pflegenden – pflegerisch wie auch organisatorisch – soll zu einer Reduzierung der physischen und psychischen Belastung führen. Weiterhin können digitale Angebote die Transparenz über Versorgungsoptionen erhöhen und somit eine höhere Kosten-Leistungs-Effizienz schaffen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer DiGAs ist neben weiteren Kriterien ein positiver Versorgungseffekt nachzuweisen. Für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von digitalen Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis wird ein neues Verfahren geschaffen, das bisher durch eine Verordnung noch nicht näher spezifiziert wurde. Dem DVPMG ist lediglich zu entnehmen, dass sich DiPAs am “pflegerischen Nutzen” messen lassen sollen. Im Gegensatz zum positiven Versorgungseffekt aus dem Kontext DiGAs, ist der pflegerische Nutzen bisher kaum bzw. nicht einheitlich und allgemeingültig definiert. Aus diesem Grund haben sich Expertinnen und Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengeschlossen, um in sieben Thesen Anregungen bzw. Vorschläge für die Ausführung der Definition des pflegerischen Nutzens von DiPAs zu geben. Die nachfolgenden Thesen gehen aber auch über den pflegerischen Nutzen hinaus und fordern von den politisch Verantwortlichen eine Überarbeitung der Ausgestaltung von DiPAs.